Rechtsmittelverzicht betreuter Menschen im Verwaltungsverfahren unbeachtlich
Verwaltungsgericht kritisiert behördlichen Druck auf Betroffene, auf ihre Rechte zu verzichten Auch ohne Einwilligungsvorbehalt steht gem. § 62 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 53 ZPO eine sonst prozessfähige Person, die durch einen Betreuer vertreten wird, für den Rechtsstreit einer prozessunfähigen…