Registrierungsentscheidung von bereits vor dem 01.01.2023 tätigen Berufsbetreuern steht nicht im Ermessen der Stammbehörde (§ 32 Abs. 1 BtOG)

Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22.05.2023 – 2 B 139/232 MD Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat klargestellt, dass der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von Bestandsbetreuern weder ein Ermessen zusteht noch eine Eignungsprüfung vorzunehmen ist.  

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Der Anspruch von Bestandsbetreuern auf Registrierung besteht auch bei Zweifeln der Stammbehörde an der Zuverlässigkeit des Antragstellers

Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 04.10.2023 – 8 E 1125/23 We I. Die Stammbehörde hatte den Antrag einer Betreuerin, die zum 01. Januar 2023 bereits seit über drei Jahren als Berufsbetreuerin tätig war (sogenannte Bestandsbetreuerin) mit der Begründung abgelehnt, es…

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Versicherungsleistungen einer Hausratsversicherung stellen sozialrechtlich weder Einkommen im Sinne des § 83 SGB XII noch verwertbares Vermögen im Sinne des  § 90 SGB XII dar

Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20.03.2023 – Az.: 15 A 54/22 Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Zahlung einer Hausratsversicherung zur Wiederherstellung eines Haushaltes nicht als Einkommen im Sinne des § 83 SGB XII zu werten ist, sondern Vermögen…

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