Registrierungsentscheidung von bereits vor dem 01.01.2023 tätigen Berufsbetreuern steht nicht im Ermessen der Stammbehörde (§ 32 Abs. 1 BtOG)
Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22.05.2023 – 2 B 139/232 MD Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat klargestellt, dass der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von Bestandsbetreuern weder ein Ermessen zusteht noch eine Eignungsprüfung vorzunehmen ist.