Bundesteilhabegesetz Teil 2
Ab dem 01.01.2020 wird Eingliederungshilfe nur noch auf Antrag gewährt Nach § 108 Abs. 1 SGB IX werden ab dem 01.01.2020 Leistungen der Eingliederungshilfe nur noch ab Antragstellung erbracht. Um Haftungsrisiken auszuschließen, empfehlen wir daher bis zum 01.01.2020 einen Antrag…